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Lo Statuto
della Società Dante Alighieri
 

Satzung des Vereins

„Società Dante Alighieri - Comitato di Graz” (laut österreichischem Vereinsgesetz)

 

§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Società Dante Alighieri - Comitato di Graz“; er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§ 2) Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt die Vermittlung der Kenntnisse und die Verbreitung der italienischen Sprache, Kunst, Kultur und Wissenschaft, sowie der Geschichte des italienischen Nachbarlandes ebenso wie die Förderung der Beziehungen zwischen Österreich und Italien.

Politische Bestrebungen, welcher Art immer, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch:

        a)   Unterhaltung einer Bücherei,

        b) Bereitstellung von Zeitschriften und Zeitungen,

        c)    Hilfestellung und Beratung für Schüler/innen und Studierende, erreicht werden.

(2)   Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, durch Einnahmen aus Kursen, sowie aus Spenden, Sponsorengeldern, Förderungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

 

§ 4) Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

     a) ordentliche Mitglieder: natürliche oder juristische Personen, die die Mitgliedschaft erworben haben;

     b) Jungmitglieder: Personen, die noch in Ausbildung stehen;

     c) Ehrenmitglieder: Personen die hierzu aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3)   Nicht stimmberechtigt sind fördernde Mitglieder, d.h. juristische und natürliche Personen, die durch regelmäßige Beiträge die Ziele der Gesellschaft fördern.

 

§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.

Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied, Jungmitglied oder förderndes Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung mittels Post, per E-Mail oder persönlich im Vereinssekretariat.

Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die  Mitgliederversammlung.

 

§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich per Post, per E-Mail oder persönlich im Vereinssekretariat gemeldet werden. Erfolgt die Meldung verspätet, so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Meldungen ist das Absendedatum maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, Jungmitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, sofern bis zum Tage der Mitgliederversammlung die Mitgliedsgebühr am Vereinskonto aufscheint oder diese vor Beginn der Mitgliederversammlung bar bezahlt wurde. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Aktivitäten teilzunehmen, jedoch ohne Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder, Jungmitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8) Vereinsorgane

(1)  Mitgliederversammlung

(2)  Vorstand

(3)  Rechnungsprüfer

(4)  Schiedsgericht

 

§ 9) Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr  einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden: von dem/der Präsidenten/in, auf Beschluss des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen.

(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu laden; die Einladung kann entweder per Post oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse versandt werden. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.  Weitere Anträge können nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge können die Wahlgänge schriftlich und geheim durchgeführt werden. Die Durchführung der Wahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden stimmberechtigten Mitglied, das selbst nicht für eine Vorstandsfunktion zur Wahl steht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Sollte die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig sein, so findet diese mit derselben Tagesordnung fünfzehn Minuten später statt und ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse betreffend Statutenänderung oder Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig und hat sich auf eine bestimmte Mitgliederversammlung zu beziehen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf maximal drei Stimmübertragungen übernehmen.

Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem Präsidentin/en und im Verhinderungsfall von der/dem an Jahren ältesten Vizepräsidentin/en eröffnet und geleitet.

 

§ 10) Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren.

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen.

Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag.

Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen,

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfer/innen und dem Verein.

Entlastung des Vorstandes.

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:

Präsident/in und drei Vizepräsident/innen,

Schriftführer/in und Stellvertreter/in,

Kassier/in und Stellvertreter/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wofür die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, damit umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden kann.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre und dauert jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Wahlergebnis wird jeweils der Sede Centrale der Società Dante Alighieri in Rom zur Kenntnis gebracht.

Der Vorstand wird von der/dem Präsidentin/en, in dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung dem/der an Jahren älteste/r Stellvertreter/in, ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das von den übrigen Vorstandsmitgliedern mehrheitlich dazu bestimmt wird.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung eines neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstands bzw. Kooptierung eines neuen Vorstandsmitglieds wirksam.

 

§ 12) Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung).

Vorbereitung der Mitgliederversammlung

Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

Verwaltung des Vereinsvermögens

Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

Der Vorstand hat die Möglichkeit aus den ordentlichen Mitgliedern Beiräte für bestimmte Aufgaben zu ernennen. Für die Dauer ihrer Funktion haben diese im Rahmen des Vorstandes Beratungs- und Anhörungsrecht, aber kein Stimmrecht.

 

§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der Schriftführer/in wirkt unterstützend bei der Führung der Vereinsgeschäfte mit.

Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Bevollmächtigungen, den Verein rechtsgeschäftlich nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von dem/der Präsidenten/in erteilt werden.

Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an Stelle der jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder deren Stellvertreter/innen.

 

§ 14) Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 11 Abs. (8) bis (10) sinngemäß.

 

§ 15)     Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16)     Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder ansonsten sozial tätig ist.

 

Graz, am 14.01.2022

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